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Die Linke

Radfahrer bei Unfall am Schlesischen Platz schwer verletzt

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Bei einem Verkehrsunfall am Schlesischen Platz ist am Sonntagabend ein 30-jähriger Radfahrer schwer verletzt worden. Der Unfall ereignete sich gegen 21.50 Uhr.

Der Radfahrer fuhr auf dem linken Gehweg der Antonstraße in Richtung Albertplatz. An der Einmündung zur Dr.-Friedrich-Wolf-Straße erfasste ihn ein VW Golf. Der 63-jährige Fahrer des Autos kam mit seinem Fahrzeug von links.

Der Radfahrer erlitt schwere Verletzungen und kam in ein Krankenhaus. Nach Angaben der Polizei entstand ein Sachschaden von rund 5.000 Euro.

Einbruch in Geschäft an der Hauptstraße

Unbekannte sind in der Nacht zu Sonntag in ein Geschäft an der Hauptstraße eingebrochen. Die Tat ereignete sich gegen 0.50 Uhr in der Inneren Neustadt.

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Die Täter schlugen eine Schaufensterscheibe ein und gelangten so in das Geschäft. Dabei entstand ein Sachschaden von rund 1.000 Euro.

Ob und was die Einbrecher entwendeten, ist bislang unklar.

36 Kommentare

  1. Es ist ein Wunder, dass nicht öfter was passiert. Radfahrer sollten sich dringend mit den Verkehrsregeln auseinandersetzen. Gute Besserung.

  2. „Der 63-jährige Fahrer des Autos kam mit seinem Fahrzeug von links.“ Also aus der Königsbrücker. Somit von links für den Falschradler. Und bestimmt auch noch bei Grün für das Auto, da es keinen grünen Pfeil an der Ampel gibt. Was alles zusammengenommen für einen Beobachter die Schuldfrage offenbart.

  3. Findet „Vermeidbar“ denn wenigstens, dass der Blechkistenfahrer nach rechts hätte schauen müssen, hätte er einen Fußgänger umgemangelt?

  4. Der PKW kam nicht aus der Königsbrücker, sondern aus der Dr.-Friedrich-Wolf-Straße, wie im Artikel beschrieben. Dort gibt es keine Ampel. In vergleichbaren Fällen (Geisterradler) urteilen Gerichte meist so, dass der Autofahrer eine Teilschuld erhält.

    Ob der Autofahrer an dieser Stelle auch einen „Fußgänger umgemangelt“ hätte, ist völlig ungewiss, dafür ist über den Unfallverlauf viel zu wenig bekannt.

  5. Wer abbiegt, muss den Parallelverkehr durchlassen. Jedoch rechnet man nicht mit Geisterfahrern oder generell Radfahrern, die auf einem Fußweg (außer Zusatzzeichen frei) nichts verloren haben. Wer als Radfahrer mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit als ein Fußgänger verkehrswidrig handelt, dem ist scheinbar nicht bewusst, dass Autofahrer keine 100 Augen haben und in sowas mit hineingezogen werden, weil einer nicht denken kann.

  6. Genau diese Mündung in die Antonstraße ist schon ewig ein Unfallschwrpunkt. Und hier tatsächlich nicht grundlos sondern aufgrund echt mieser baulicher Struktur. Es fehlt eine ordentliche (richtlinienkonforme) Fußgängerfurt sowie Radfurt, stattdessen wieder eine der dresden-typischen „Querungshilfen“. Es fehlt dort eine ordentliche Querung über die Antonstraße für Fuß+Rad, stattdessen gibts einen langen DVB-Hochbord (damit man nicht auf die Idee kommt eine Straße zu queren). Dann diese Verschwenkung wegen dem Inselbahnsteig der Tram, schlechte Sichtbeziehungen. Also dämlicher kann eine Einmündung nicht sein, genau deshalb ist sie schon ewig Unfallhäufungsstelle 1. Güte.
    Nun sind wir hier aber nicht in Posemuckel, sondern im Zentrum der Landeshauptstadt, nahe am zweitwichtigsten Bahnhof, abertausende Passanten zu Fuß oder Rad. Die in Dresden tätige Unfallkommission hat die gesetzliche Pflicht, Unfallstellen zu beheben, im Grunde sogar ALLE UHS binnen weniger Jahre. Fangfrage: Was zum Teufel macht diese Unfallkommission, speziell hier am andauernden Ärgernis? Antwort: Nichts was was nützt! Ich glaube diese „Querungshilfe“ ist mal vor Jahren von denen gekommen, mehr nicht. Wie rettet man die Welt? Baue eine Querungshilfe! Hier hilft nur ein grundhafter Umbau auf normale Verhältnisse, wie man es in jeder vernünftigen Stadt zuhauf sehen kann.

  7. Die Frage nach „hätte er einen Fußgänger umgemangelt“ stellt sich auch überhaupt nicht, da der Fußgänger wartepflichtig gewesen wäre gegenüber dem Auto.

  8. @Vermeidbar: Als Autofahrer solltest du in der Situation immer auch mit nem Radfahrer rechnen, bis zum Alter von 10 Jahren wären die da ganz legal auf dem kombinierten Fuß- und Radweg unterwegs.

  9. @Rodelklaus: Von wegen wartepflichtig:

    „Personen, die die Fahrbahn zu Fuß überqueren, haben Vorrang gegenüber abbiegenden Fahrzeugen. Der Abbiegende muss auf sie besondere Rücksicht nehmen und falls nötig warten. Dies gilt übrigens auch für Fahrzeuge, die einen Kreisverkehr verlassen. Wer dagegen verstößt und Fußgänger oder Fußgängerinnen gefährdet, dem drohen 140 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Radfahrende müssen in diesem Fall 70 Euro bezahlen und erhalten einen Punkt.“

    Schreibt der ADAC. Nach rechts muss der Autofahrer gucken, Teilschuld also gerechtfertigt.
    https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/verkehrsverstoesse-fussgaenger/

    Ich finde die Ecke für alle Verkehrsteilnehmys völlig daneben – und nicht nur die Ecke, die ersten 200-300m auf der unübersichtlich zugeparkten F.-Wolf-Straße ebenfalls. Dass dort nicht mehr passiert, ist eigentlich ein Wunder.

    Meiner Meinung nach gehört außerdem auf beide Seiten der Antonstraße ein Radweg auf die Straße und Tempo 30 samt Blitzer mindestens Richtung Bahnhof Neustadt.

  10. Mit Verlaub, bin ich überrascht, dass es in den Kommentaren sehr am *innen mangelt. Oder sind etwa nur Männer per pedes, in der falschen Fahrtrichtung per Pedale oder in der hier benannten Blechkiste unterwegs?

    Hätte, hätte, Fahrradkette. Hier findet sich kein Konsens. Das Zweirad fuhr falsch, das Vierrad muss mit sowas rechnen. Wie alt jemand auf dem Zweirad ist, steht in der Regel nicht dran. Zu Fuß ist man gegebenenfalls fürs Zwei- und Vierrad ein potenzielles Opfer. Wenn eine richterlich, festgestellte Teilschuld darin besteht, dass das Vierrad seinen eigenen Schaden trägt und das Zweirad für seine Aufwendungen selber aufkommt mag es vertretbar sein. Dem ist eventuell jedoch nicht so. Aber ich würde mich soweit aus dem Fenster lehnen und behaupten, dass das Vierrad nicht darauf aus war irgendjemanden anzufahren.

  11. Leider hast du meine Ergänzung nicht hochladen…
    Kinder dürfen genauso wenig im hohen Tempo auf dem Gehweg fahren. Und Kindern bringt man bei, an der Straße abzusteigen.

  12. Danke Klugscheißer für den Link zum Themenstadtplan. Das hilft vielleicht bei der Einordnung.

    Ich habe auch an keiner Stelle davon gesprochen, dass die Dr.-Friedrich-Wolf-Straße auf die Antonstraße mündet, es war immer nur davon die Rede, dass der Autofahrer aus Richtung dieser Straße kam.

    An der Antonstraße trifft er auf den rot markierten Radweg, der Radfahrer kam von rechts vom kombinierten Rad- und Fußweg.

    Wie hoch die Geschwindigkeit von Auto oder Fahrrad waren, ist nicht bekannt.

    Hallo Vermeidbar, da war keine weitere Ergänzung von Dir zum Freischalten.

    Der Unterschied zwischen Radfahrer und Autofahrer – letzterer ist ausgebildet, mit Prüfung und diversen Fahrstunden. Daher sollte er in der Lage sein, auch auf Verkehrsteilnehmer zu reagieren, die sich nicht an die Regeln halten.

  13. Auch als Fussgänger erlebe ich die Problematik an dieser Kreuzung / Einmündung sehr häufig. Wenn man vom Bahnhof kommt und zum Alberplatz laufen möchte, hat man an dieser Stelle wie oben beschrieben, Vorrang vor den aus der Dr.Friedrich Wolf Straße / Schlesischen Platz auf die Antonstraße abbiegenden Fahrzeugen. Das Recht wird man sich nicht auf Biegen und Brechen erkämpfen, trägt man doch im Konfliktfall als Fußgänger den größeren Schaden davon. Aber sehr viele Autofahrer schauen schon bei der Anfahrt nur nach links in Richtung Albertplatz, ob sie aufgrund des Autoverkehrs auf der Antonstraße ihre Geschwindigkeit verringern müssen, um abbiegen zu können oder schnell „herumziehen“ können. Sollten sie aufgrund dieses Verkehrs zum Abbremsen und Stillstand gezwungen sein und auf die Lücke warten müssen, richtet sich die Aufmerksamkeit der Autofahrer nur nach links, sei es an erster Stelle in der Warteschlange, an zweiter oder dritter. Quert man dann als Fussgänger (der also eigentlich Vorrang hat) parallel diese Einmündung muss man immer damit rechnen, dass das erste Auto sofort losfährt, falls es eine Lücke auf der Antonstrasse erspäht – ohne noch mal nach rechts zu schauen. Selbst das zweite oder dritte Auto handelt meist gleich, so dass es oft nichts nützt, nicht vor dem ersten Auto zu queren, sondern zwischen ersten und zweiten oder weiter hinten.
    Ich würde die Idee eines Fußgängerüberwegs, einer reduzierten Höchstgeschwindigkeit und beidseitiger straßenparalleler Radfahrwege an dieser Stelle unterstützen. Denn selbst in richtiger Richtung ist der kombinierter Fuß- / Radweg in diesem Bereich für alle eine Zumutung und Gefährdung, nach meinem Dafürhalten in einigen Bereichen dafür auch zu schmal.

  14. @Peter Macheli: Vorgang haben Fußgänger, die im Kreuzungsbereich über eine Straße laufen und ein Fahrzeug will in diese einbiegen. Wäre hier z.Bsp. der Fall, wenn ein Auto vom Albertplatz her kommt und rechts in Richtung D-F-W-Straße einbiegt. Hier war es aber so, dass das Auto von da kam und rechts in Richtung Marienbrücke abbiegt. Da hat ein Fußgänger entlang der Antonstraße keinen Vorrang. Egal ob der von links oder rechts angelaufen kommt. Vorrang vor dem Auto haben in dem Moment nur alle Fahrzeuge (inkl. Fahrräder), die von links kommen, weil die Straße vorfahrtsberechtigt ist. Gilt aber nicht für Fußgänger, die von da gelaufen kommen, die zählen nicht als Fahrzeuge.

    Auch als Autofahrer kann man nicht alle Blickrichtungen gleichzeitig überwachen, sondern muss dies nacheinander machen. Und hier dürfte vor dem Abbiegen der letzte Blick nach links gehen, weil von da die vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge kommen. In so einer Situation von der anderen Seite kommend, noch dazu illegalerweise und deutlich schneller (als ein Fußgänger) mit dem Fahrrad, vor dem abbiegenden Auto rüberzufahren, ist schon sehr fragwürdig. Ja, ist soweit erstmal Spekulation, aber nach Beschreibung des Unfallgeschehens kann es sich so abgespielt haben.

  15. @Stefan E. … so hab ich das in der Fahrschule auch gelernt. Allerdings erscheint mir der Paragraph 9, Abs. 3 da etwas schwammig formuliert.

    „(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, (…) auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. (…) Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.“

    https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__9.html

  16. @Anton: Mit der Rücksicht ist ja grundsätzlich immer richtig und wichtig. Nur eben, wie auch gerade wieder von „Fußgänger“ geschrieben, bin ich mir sehr sicher, dass Fußgänger dort keinen Vorrang haben. Wenn es anders, hätte ich ja als Fußgänger immer Vorrang, wenn ich im Kreuzungsbereich eine Straße überquere, egal von wo Fahrzeuge kommen. Wäre sehr praktisch, aber ich persönlich würde es dann nicht ausprobieren wollen. Der Vorrang des Fußgängers bezieht sich auf die Straße, in welches das abbiegende Fahrzeug „einbiegt“.

  17. @ Stefan E.
    Hallo,
    im Zweifelsfall gilt natürlich immer gegenseitige Rücksichtnahme und Vorsicht und sich sein Recht nicht zu erzwingen.
    Aber ich denke schon, dass es in der StVO deutlich beschrieben ist und man als Fußgänger wie in meiner Beschreibung oben Vorrang hat, egal, von welcher Seite man kommt. Und da spielt es keine Rolle, dass man kein Fahrzeug ist.
    Entscheidend ist m.M. das eine Autofahrer der vom Schlesischen Platz kommt einen Abbiegevorgang tätigt und bei diesem hat er auch Fußgängern den Vorrang zu lassen. Es wäre kurioserweise anders, wenn der Autofahrer die Antonstraße geradeaus überquert (was in dem Fall nicht geht). Aber da er ABBIEGT….

    Schön beschrieben unter s.u,…auch wenn die Antonstraße keine Einbahnstrasse ist…
    https://rechtstipp24.de/2020/07/30/vorfahrt-fuer-fussgaenger-in-welchen-faellen-autofahrer-warten-muessen/

    Die abgebildete Grafik lässt sich hier leider nicht einfügen.

    Auto biegt in Einbahnstraße ein
    „Überquert ein Fußgänger eine in eine Einbahnstraße einmündende Straße, so hat er gegenüber dem in die Einbahnstraße einbiegenden Auto Vorrang. Der Umstand, dass der Fußgänger entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße geht, steht seinem Vorrang nicht entgegen. Das Einbahnstraßenschild gilt nicht für Fußgänger. Darauf, dass der Fußgänger längs der Vorfahrtstraße geht, kommt es hier ebenso wenig an, wie auf das Vorfahrt-Beachten-Schild. Entscheidend ist das Abbiegen des Autos, was zur besonderen Rücksicht verpflichtet (§ 9 Absatz 3 Satz 3 StVO).“

    https://rechtstipp24.de/2020/07/30/vorfahrt-fuer-fussgaenger-in-welchen-faellen-autofahrer-warten-muessen/

  18. @ Fußgänger wenn ich es richtig verstanden habe, denkst du Vorrang vor Fahrzeugen zu haben, wenn die die Straße überqueren möchtest, wenn ein Fahrzeug rechts auf die Antonstraße abbiegen will. Das stimmt absolut nicht! Wenn ein Fahrzeug von der Antonstraße auf den Schlesischen Platz abbiegt, dann muss er dich durchlassen. = Parallelverkehr muss durchgelassen werden, wenn man abbiegt

  19. @Stefan E. genauso habe ich es tatsächlich bisher auch immer gesehen. Daher verwundert mich, wie unklar dieser StVO-Paragraph das formuliert. Ich sollte mal einen Fahrlehrer kontaktieren.

  20. @ Vermeidbar
    Sieh Dir bitte mal den Link aus meinem Kommentar an, dort ist eindeutig beschrieben, dass der Fußgänger Vorrang hat, weil eben auch der Autofahrer, der vom Schlesischen Platz in die Antonstraße abbiegt, ein ABBIEGENDER ist.

    Man könnte sogar sagen, dass dieser im Link geschilderte Rechtsfall und die Grafik genau die Situation wie in an der Dresdner Kreuzung darstellt, wenn man mal außer acht lässt, dass in Dresden hinter der Straßenbahninsel der Verkehr in die andere Richtung fährt und es somit also keine Einbahnstraße ist. Aber das spielt in Vergleich keine Rolle, denn der Abbiegevorgang ist das Entscheidende.

    Aber ich will nicht verhehlen, dass mir das auch nicht immer in jeder Situation erklärlich ist.

  21. @Fußgänger
    Dein Link ist schön… enthält aber einen Logikfehler. Warum sollte ein in einen Kreisverkehr einfahrendes Auto Vorrang vor dem kreuzenden Fußgänger haben und bei einer Einbahnstraße nicht? Da steht im Zweifel das gleiche Vorfahrt-Achten-Schild und die Situation ist verkehrstechnisch praktisch identisch. Das ergibt m.E. keinen Sinn…da ist entweder das eine oder das andere falsch.

  22. @ reality check
    Der Fall wird ja auch auf der Seite des Links sehr konträr diskutiert, behandelt aber aktuelle Rechtssprechungen.
    Diese sind natürlich von so vielen Faktoren abhängig, dass man nie verallgemeinern kann.
    Der Kreisverkehr ist speziell – aber grob gesagt handelt es sich bei der Einfahrt in den Kreisverkehr nicht um einen Abbiegevorgang (deswegen muss man auch nicht blinken) und deswegen muss der Fußgänger warten.
    Erst bei der Ausfahrt biegt man im rechtlichen Sinne ab, muss blinken und den Fußgänger Vorrang gewähren.
    Von daher ist die Logik, denke ich, wieder hergestellt und auch der Vergleich zur Einbahnstrasse gegeben.
    Aber wir entfernen uns vielleicht auch zu sehr vom Thema des Artikels, bei dem nach meinem Empfinden der Radfahrer die Hauptlast trägt, auch wenn die Geschwindigkeit nicht klar ist. Als alleinfahrender Erwachsener hätte er in der entgegengesetzten Fahrtrichtung nicht fahren dürfen. Dennoch gelten ihm meine Genesungswünsche, denn wer hat noch nie einen Fehler gemacht?

  23. die Autoren von rechtstipp24 bringen da wohl was durcheinander, bzw. reißen sie den Satz (§ 9 Abs. 3 satz 3 StVO) aus dem Zusammenhang der vorherigen Sätze.

    § 9 Abs. 3 StVO
    (3) Wer abbiegen will, muss ->entgegenkommendeauchin der gleichen Richtung<- fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

    entgegenkommende Fahrzeuge heißt auf der eigenen Trasse fahrend, nur in andere Richtung. aber auch in die gleiche Richtung muss das beachtet werden. da zu fuß gehende in der Regel langsamer sind als Fahrräder, omnilinienbusse o.a. muss man dabei besondere rücksicht nehmen und ggf. warten.
    (kein Wort von Einbahnstraßen im § 9 abs. 3 stvo)

    der ADAC Artikel geht in dem zitierten Absatz leider nicht auf die Richtung ein, sodass es falsch gedeutet werden kann. allerdings wird die Situation dort im Absatz "gilt 'vorfahrt gewähren' für Fußgänger" erläutert.

    @radka: die Ampel über die antonstraße befindet sich keine 100 m Richtung Bahnhof neustadt ;)

  24. @Fußgänger: Gemeint ist das unterste Beispiel auf der von Dir verlinkten Seite, also diese Grafik. Offenbar ist der wesentliche Punkt, dass der Autofahrer in eine Einbahnstraße einbiegt. Weil wenn es keine ist, würde der vor ihm querende Fußgänger keinen Vorrang haben. Aber wenn ich in eine Einbahnstraße einbiege, dann hat er Vorrang. Gilt die Antonstraße an der Stelle als Einbahnstraße? Die beiden Richtungen sind ja nur baulich getrennt, ich würde es da nicht als Einbahnstraße verstehen. Aber selbst wenn es als Einbahnstraße gilt, wie abgefahren ist so eine Regelung?! Da komme ich an eine mir unbekannte Kreuzung gefahren und will abbiegen. In Abhängigkeit der Straße, in die ich einbiege, entscheidet sich dann, ob der Fußgänger vor mir rüberlaufen darf oder ich zuerst fahren darf? Biege ich in eine Einbahnstraße ab, darf er rüber, wenn nicht, darf ich zuerst fahren. Ist leider nur für den Kreisverkehr, aber diese Grafik zeigt das Beispiel, wo der Fußgänger nicht den Vorrang hat. Und ehrlich gesagt ist die Variante mit Kreisverkehr für mich nicht viel anders als das Abbiegen in eine Einbahnstraße. Tolle Sache, wenn die Regelungen so allgemeinverständlich sind ;-)

  25. Das von rechts kommende Zufussgehendy hat in unserem Fall keinen Vorrang, da das Auto ja nicht abbiegend ist.

    Wenn das Zufussgehendy allerdings die Antonstrasse überquert, aus der Dr. F.W. Str. kommend, weil es direkt gegen das Geländer der Haltestelle laufen möchte, hat es Vorrang, da das Auto ja kurz vor dem Zusammenprall beider ja abbiegend geworden ist. So einfach ist das.

    Unabhängig davon darf das Auto sowieso nicht fahren , da es den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand von mindestens 1.5 m zu Zufussgehendys nicht einhalten kann.

    Amen

  26. Ich glaube, nirgendwo ist im Verkehrsrecht soviel Halbwissen und so viel Falsches zu finden, wie beim Thema Abbiegen und Vorrang Fußgänger. Falls mal ein Tischgespräch in die Langeweile abgleitet: einfach mal das Thema aufrufen ;)

    Ganz vereinfacht gesagt: die VorFAHRTregelnden und auch sonstigen Verkehrszeichen können/dürfen dem Fußgänger egal sein (Abgesehen von spezifischen VZ wie Fußgängerüberweg).

    Kreuzt ein Kfz meine Laufrichtung im rechten Winkel, muss ich als Fußgänger warten. Biegt das Kfz aber ein, habe ich Vorrang. Bezogen auf Dr.-Friedrich-Wolf bedeutet das (unabhängig von der Laufrichtung): in die DFW einfahrende Kfz müssen warten (sie können nur aus Richtung Albertplatz kommen und biegen damit immer ab), die ausfahrenden Kfz muss ich durchlassen (sie fahren für mich erstmal gerade und biegen erst nach dem Konfliktpunkt nach rechts ab). Um das erforderliche Warten zu vereinfachen, ist da die Insel.

    In der Praxis darf ein Kfz einen natürlich trotzdem durchlassen – das passiert an der Stelle häufig und dann auf Grundlage §1 und mittels Verständigung (Blick, Nicken, Winken,…).

    Ist alles richtig auf rechtstipp24 erklärt – bis zur Einbahnstraße. Das ist kompletter Quark und überhaupt nicht nachvollziehbar.

    Hintergrund: insbesondere Kinder sollen so einfach erkennen, ob sie Vorrang haben, oder nicht. Und die müssen die Verkehrszeichen bis zu einem bestimmten Alter nicht kennen. Und es soll ihnen einfach gemacht werden: sehen sie das Kfz gut, müssen sie warten/sehen sie es eher schlecht (beim Abbiegen), eben nicht.

    Beim Radfahrer kommt dann ausschließlich die vorfahrtregelnde Beschilderung ins Spiel und dann weicht der Vorrang auch von dem des Fußgängers ab. Hat der Radfahrer Vorrang, dann über die gesamte Einmündung (Vorraussetzung: man ist in der richtigen Fahrtrichtung unterwegs).

    Und jetzt kommt wieder das Kind ins Spiel: das muss bis 8/ darf bis 10 ja den Gehweg benutzen, korrekt. Allerdings sagt § 2 StVO auch „Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.“. Damit wird das Kind juristisch zum Fußgänger und es gelten wieder die ganz einfachen Regeln, s.o.. (Formal führt das zu Problemen bei Gemeinsamen Geh- und Radwegen)

    Ab 8 bzw. 10 Jahren geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich Kinder mit vorfahrtregelnder Beschilderung auskennen und ab dann ist auch der Gehweg tabu.

  27. Es ist traurig, dass bei Verkehrsunfällen mit Radfahrenden so häufig nur Schuldfragen und Gehässigkeiten kommentiert werden. Da gab es schwere Verletzungen, zu allererst gute Besserung an den Radfahrer. Jede Person macht mal Fehler, geht aus Eile oder Bequemlichkeit mal bei Rot über sie Ampel oder fährt auf dem Gehweg wegen idiotischer Verkehrsführung. Wir wissen nichts über die Hintergründe hier. Generell wird mir viel zu oft §1 der StVO vergessen. Der steht nicht aus Spaß ganz am Anfang. An besagter Kreuzung lasse ich eigentlich immer den quer kreuzenden Fußgängern den Vorrang, selbst wenn ich, wie hier ausführlich beschrieben, offenbar nicht müsste. Die ganze Infrastruktur der Stadt ist für Autos optimiert. Was kostet es denn, rücksichtsvoll zu fahren und Fußgänger und Radfahrer ein mal mehr durchzulassen? Nur damit ich mich durchsetze und vielleicht bis zur nächsten Ampel 10 Sekunden schneller bin? Ein wenig mehr Rücksicht und Wohlwollen wäre für uns alle in allen Lebenslagen entspannter und sicherer.

  28. Danke E-Haller! Es war wirklich frustrierend, dass hier so einige keinen Plan haben und nicht nur sich, sondern auch andere gefährden. Ich hoffe es gab die ein oder andere Erkenntnis.

  29. @Karl A.
    Vielen Dank! 100% Zustimmung. (Auch zur Traurigkeit, leider!)
    Vorfahrtsregeln im Verkehr sind wichtig und sollten bekannt sein, aber was hilft das, wenn man Leib und Leben von nicht gepanzerten Verkehrsteilnehmern gefährdet, weil man „Recht hat“? (Was ich übrigens keinem unterstellen möchte, selbst wenn man diesen Eindruck aufgrund der Diskussion gewinnen könnte…)

  30. Frage:

    Wie wäre es mit einer Haftpflichtversicherung, gekoppelt an eine Kennzeichenpflicht und damit verbunden die Einstufung von Fahrrädern als Betriebsgefahr? Analog aller anderen, kennzeichpflichtigen Fahrzeuge im Straßenverkehr, denen eine Betriebsgefahr bei einem Unfall angelastet werden kann?

    An die Kritiker: Ja, mir ist die aktuelle Definition der Betriebsgefahr von Fahrzeugen (Motorisierung etc) im Straßenverkehr bekannt und muß hier nicht unbedingt besprochen werden.

    Ich fände das sehr fair. Gleiche Regeln für ALLE fahrenden Verkehrsteilnehmer. Mit allen Rechten aber auch mit allen Pflichten. Insbesondere das Rechtsfahrgebot, das Halten an roten Ampeln und Fahrverbote auf Fußwegen (wenn nicht freigegeben) usw., würden für Fahrradfahrende zwingend definiert und könnten so rechtssicherer sanktioniert werden. Ein verpflichtendes Kennzeichen, würde seine psychologische Wirkung dabei ganz sicher nicht verfehlen.

    An die Kritiker: Ja mir ist bewusst, daß meine Vorstellung spätestens beim Thema „Kinder und Fahhrad“ schwer umsetzbar ist. Aber gewiss wäre auch dieses Thema rechtssicher und kinderschützdend lösbar.

    Ich wünsche der verletzten Person eine vollständige Heilung, ohne bleibende Schäden.

  31. @Fragender 7.6… diese frage wäre zumindest für elektrisch unterstützte Fahrräder zu stellen.
    Ein Mofa (motorfahrrad) braucht auch eine Versicherungsplakette…

Ergänzungen gern, aber bitte recht freundlich.

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